Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
Artikel 10 (2) EPÜ 2000 → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Artikel 10 (3) EPÜ 2000 → Vizepräsidenten