Präsident des Europäischen Patentamts

Artikel 10 (1) EPÜ 2000

Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

Artikel 10 (2) EPÜ 2000 → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Artikel 10 (3) EPÜ 2000 → Vizepräsidenten

ep/praesident_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2009/09/23 10:06 von mfreund
 

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