wettbewerbsrecht:verordnung_eu_nr_609_2013

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
wettbewerbsrecht:verordnung_eu_nr_609_2013 [2023/10/20 07:33] mfreundwettbewerbsrecht:verordnung_eu_nr_609_2013 [2023/10/20 07:35] (aktuell) mfreund
Zeile 17: Zeile 17:
  
 Nach dem damit maßgeblichen Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV sind Nährstoffe Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang XIII Teil A Nr. 1 der Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 68/21 - Bakterienkulturen; m.V.a. die - gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht bindende - Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, ABl. C 401 vom 25. November 2017, S. 1, 10 f.; Kügel, ZLR 2023, 384, 391)) Nach dem damit maßgeblichen Art. 2 Abs. 2 Buchst. s LMIV sind Nährstoffe Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang XIII Teil A Nr. 1 der Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 68/21 - Bakterienkulturen; m.V.a. die - gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht bindende - Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, ABl. C 401 vom 25. November 2017, S. 1, 10 f.; Kügel, ZLR 2023, 384, 391))
 +
 +Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dienen der - ausschließlichen oder teilweisen - Ernährung von Patienten, die einen medizinisch bedingten
 +Nährstoffbedarf haben. Sie zeichnen sich durch ihre spezifische Ernährungsfunktion aus((EuGH, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 36 und 40] - Orthomol; Rützler in Streinz/Kraus, LebensmittelR-HdB, 45. Lieferung Juli 2023, II. Grundlagen des Lebensmittelrechts Rn. 51c)), was auf stofflicher Ebene das Vorhandensein von Nährstoffen erfordert((vgl. auch Meisterernst, ZLR 2023, 69, 75 f.)).((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 68/21 - Bakterienkulturen))
  
 Ein Erzeugnis stellt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dar, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 68/21 - Bakterienkulturen; Anschluss an EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol)) Ein Erzeugnis stellt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dar, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 68/21 - Bakterienkulturen; Anschluss an EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol))
wettbewerbsrecht/verordnung_eu_nr_609_2013.1697787239.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/20 07:33 von mfreund