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wettbewerbsrecht:streitwert_bei_wettbewerbsrechtlichen_unterlassungsklagen_von_verbraucherverbaenden

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Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile.1)

Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen.2)

Nichts anderes kann aber auch dann gelten, wenn die Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist.3)

Die Bewertung von Verbandsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, ist für die Bewertung der Interessen in einem Wettbewerbsprozess jedoch nicht maßgeblich4). Dem Umstand, dass die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände in der Regel gering bemessen ist, kann im Wettbewerbsprozess dadurch Rechnung getragen werden, dass auf deren Antrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG eine Streitwertherabsetzung erfolgt. Dabei ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden5). Dies gilt gleichermaßen für die seit dem 9. Oktober 2013 geltende Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG, nach der es maßgeblich darauf ankommt, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage einer Partei erheblich gefährden würde.6)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 15. September 2016 - I ZR 24/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 128/11, GRUR-RR 2013, 528 Rn. 2; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.9
2)
BGH, Beschl. v.v 5. Februar 2015 - I ZR 106/14; m.V.a. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5, jeweils mwN
3)
BGH, Beschl. v. 7. Mai 2015 - I ZR 108/14
4)
BGH, GRUR-RR 2013, 528 Rn. 3
5)
BGH, GRUR 2011, 560 Rn. 6 - Streitwertherabsetzung II
6)
BGH, Beschl. v. 15. September 2016 - I ZR 24/16
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