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wettbewerbsrecht:streitgegenstand
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Streitgegenstand

→ Streitgegenstand beim lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot

Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungsklage unabhängig vom konkreten Umfeld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll.1)

Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt gehört, von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen 2) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden.3) An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest.4)

Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.5)

Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, über-lässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.6)

Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.7)

Stützt ein Kläger dasselbe Unterlassungsbegehren kumulativ auf die Verletzung eines Schutzrechts und auf ein als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten, liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor; durch die vorrangige oder nachrangige Geltendmachung der Anspruchsgrundlagen kann der Kläger die Reihenfolge der gerichtlichen Prüfung vorgeben.8)

Der Umfang eines auf eine konkrete Verletzungshandlung bezogenen Verbots richtet sich nicht nach abstrakten Umschreibungen in Antrag oder Tenor, sondern nach der konkreten Verletzungshandlung, wie sie vorgetragen bzw. vom Gericht festgestellt worden ist. Abstrakt formulierte Merkmale oder erläuternde Hinweise braucht ein solcher Antrag nicht zu enthalten; sie stellen sich als ebenso unschädliche wie verzichtbare Überbestimmung dar.9)

Überlässt der Anspruchssteller, der ein konkretes Verhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten für unzulässig hält, dem Gericht die Bestimmung darüber, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird, bilden (nur) die Gesichtspunkte, die in die tragende Begründung des Gerichts aufgenommen werden, den Kernbereich, mit dem künftige Verletzungshandlungen gleichartig sein müssen, um von dem ausgesprochenen Verbot erfasst zu sein; die vom Gericht gegebene Begründung ist bei der Auslegung des Titels und der Ermittlung der von ihm erfassten Verhaltensweisen heranzuziehen.10)

siehe auch

→ Streitgegenstand (Verfahrensrecht)
→ Streitgegenstand einer Unterlassungsklage (Verfahrensrecht)
→ kumulative Klagehäufung (Verfahrensrecht)

1)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 dentalästhetika II
2)
vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen
3)
vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II
4)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
5)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; vgl. auch BGH, Ur-teil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich
6) , 7)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
8)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 – I ZR 96/22 – USM Haller II; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24 – Moneypenny
9)
LG Düsseldorf, 8. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 17. Juli 2026 - 38 O 219/25; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 - Arzneimittelbestelldaten III
10)
LG Düsseldorf, 8. Kammer für Handelssachen, Urteil vom 17. Juli 2026 - 38 O 219/25; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17; KG, Beschluss vom 25. März 2021 - 5 W 1135/20, GRUR-RR 2021, 547
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