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wettbewerbsrecht:sklavische_nachahmung

Sklavische Nachahmung

Die unmittelbare Leistungsübernahme wird als sklavische Nachahmung bezeichnet und umfasst identische [→ Identische Nachahmung] und fast-identische Nachahmung [→ nahezu identische Nachahmung], d.h. Nachahmungen bei denen keine eigenständige Leistung erbracht wird (Abkupfern). Die sklavische Nachahmung ist i.d.R. sittenwidrig, außer sie besitzt wettbewerbliche Eigenart.

siehe auch

wettbewerbsrecht/sklavische_nachahmung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1