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Rechtsmissbräuchliche Veranlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich rechtsmissbräuchlich verhält, wer Unterlassung eines auf unlautere Weise veranlassten fremden Wettbewerbsverstoßes begehrt.1)

siehe auch

§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch

1)
LG Düsseldorf, 4a O 93/07; m.V.a. BGH GRUR 1985, 447, 450 – Provisionsweitergabe; GRUR 1992, 612, 614 – Nicola
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