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wettbewerbsrecht:kostenersatz_bei_missbraeuchlicher_geltendmachung_von_anspruechen

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Kostenersatz bei missbräuchlicher Geltendmachung von Ansprüchen

8c (3) UWG

Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen [§ 8 UWG → Rechtsmissbrauch] kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. 2Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

siehe auch

§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.

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