wettbewerbsrecht:haftung_bei_beauftragung_einer_werbeagentur

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 +====== Haftung bei Beauftragung einer Werbeagentur ======
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 +Eine [[Werbeagentur]] wird in der Regel als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG [> [[Unternehmerhaftung]]] anzusehen sein.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208 [juris Rn. 17] = WRP 1973, 23 - Neues aus der Medizin))
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 +Die Werbeagentur bietet zwar auch eine eigene Dienstleistung an, im Rahmen des ihr erteilten Auftrags entwickelt sie aber kein eigenes, sondern ein Produkt für den Auftraggeber, selbst wenn ihr ein Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung verbleibt.((BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039 [juris Rn. 24] = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag; Kloss, IPRB 2022, 80, 81))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]]
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