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Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, | Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | ==== Erlaubnisverfahren ==== | ||
Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, | Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, | ||
und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.((BGH, | und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.((BGH, | ||
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+ | Ein Erlaubnisverfahren ist auch dann zumutbar, wenn es für einzelne Handlungen starre Verbote gibt, weil es dem Antragsteller und der zuständigen Behörde die Möglichkeit bietet, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch eine andere Gestaltung beziehungsweise die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Auch die Unionsrechtswidrigkeit des starren Verbots kann im Erlaubnisverfahren vorgebracht werden. | ||
+ | Wird die Erlaubnis verweigert, steht dem Antragsteller der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
-> [[Sportwett-Terminals]] | -> [[Sportwett-Terminals]] |
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