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wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertrag

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Glücksspielstaatsvertrag

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.1)

Erlaubnisverfahren

Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.2)

Ein Erlaubnisverfahren ist auch dann zumutbar, wenn es für einzelne Handlungen starre Verbote gibt, weil es dem Antragsteller und der zuständigen Behörde die Möglichkeit bietet, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch eine andere Gestaltung beziehungsweise die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Auch die Unionsrechtswidrigkeit des starren Verbots kann im Erlaubnisverfahren vorgebracht werden. Wird die Erlaubnis verweigert, steht dem Antragsteller der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/1 - Sportwetten in Gaststätten
2)
BGH, I ZR 148/22, Beschl. v. 8. November 2023; m.V.a. vgl. EuGH, ZfWG 2010, 250 [juris Rn. 50] - Sporting Exchange
3)
BGH, I ZR 148/22, Beschl. v. 8. November 2023 ; m.V.a. BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 25]
wettbewerbsrecht/gluecksspielstaatsvertrag.1702632032.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/12/15 09:20 von mfreund