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wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertrag

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Glücksspielstaatsvertrag

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.1)

Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/1 - Sportwetten in Gaststätten
2)
BGH, I ZR 148/22, Beschl. v. 8. November 2023; m.V.a. vgl. EuGH, ZfWG 2010, 250 [juris Rn. 50] - Sporting Exchange
wettbewerbsrecht/gluecksspielstaatsvertrag.1702631822.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/12/15 09:17 von mfreund