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wettbewerbsrecht:einschraenkung_des_irrefuehrungsverbots_unter_dem_gesichtspunkt_der_verhaeltnismaessigkeit

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Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit

In der Rechtsprechung anerkannt, dass eine geringe Irreführungsgefahr [§ 5 (2) UWG → Irreführung durch Verwechslungsgefahr]in besonderen Ausnahmefällen hinzunehmen ist, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche Ausnahme kommt als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere dann in Betracht, wenn durch das Verbot ein wertvoller Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde.1)

Ob eine solche Ausnahme angenommen werden kann, bestimmt sich aufgrund einer Abwägung der Interessen der Parteien sowie der Allgemeinheit.2)

In den Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise eine Einschränkung des Irreführungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angenommen hat, standen sehr lange Zeiträume der unbeanstandeten Ausübung des irreführenden Verhaltens in Rede.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - Hard Rock Cafe; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei, mwN
2)
BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - Hard Rock Cafe
3)
in diesem Sinne BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11 - Hard Rock Cafe; m.V.a. BGH, GRUR 2003, 628, 631 - Klosterbrauerei: 160 Jahre; BGH, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Tee Gesellschaft: über 60 Jahre
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