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verfahrensrecht:zweigliedriger_streitgegenstandsbegriff

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Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

Streitgegenstand
Streitgegenstand einer Unterlassungsklage

§ 253 (2) Nr. 2 ZPO → Klageantrag
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.

Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1)

Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat2), kennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen.

Bei einem Anspruch aus eigenem Recht und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände; zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung muss der Kläger eindeutig bestimmen, ob und in welcher Prüfungsreihenfolge er eigene oder fremde Ansprüche geltend macht.3)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV; m.w.N.
2)
vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.
3)
BGH, Beschluss vom 06. November 2025 – I ZB 33/25; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. März 2025 – VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465
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