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verfahrensrecht:zustellungsurkunde
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Zustellungsurkunde

ZPOZivilprozessordnung → Buch 1: Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 3: Verfahren → Titel 2: Verfahren bei Zustellungen → Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen → § 182 Zustellungsurkunde

§ 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist. Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen.

§ 182 (1) ZPO → Zustellungsurkunde und Nachweis
Die Zustellung nach §§ 171, 177 bis 181 erfordert die Anfertigung einer Urkunde auf dem vorgesehenen Formular.

§ 182 (2) ZPO → Inhalt der Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde enthält Angaben zur Person der Zustellung, der Empfangsperson und gegebenenfalls zur Vollmacht sowie zum Zustellungsgrund.

§ 182 (3) ZPO → Rückleitung der Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde ist unverzüglich in Urschrift oder elektronisch an die Geschäftsstelle zurückzuleiten.

siehe auch

Übergeordnete Seite

→ Zustellung
→ Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
→ Zustellungen von Amts wegen

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