§ 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist. Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten Tatsachen.
§ 182 (1) ZPO → Zustellungsurkunde und Nachweis
Die Zustellung nach §§ 171, 177 bis 181 erfordert die Anfertigung einer Urkunde auf dem vorgesehenen Formular.
§ 182 (2) ZPO → Inhalt der Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde enthält Angaben zur Person der Zustellung, der Empfangsperson und gegebenenfalls zur Vollmacht sowie zum Zustellungsgrund.
§ 182 (3) ZPO → Rückleitung der Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde ist unverzüglich in Urschrift oder elektronisch an die Geschäftsstelle zurückzuleiten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de