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verfahrensrecht:beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_mit_anderem_inhalt

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Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, die von ihrem Inhalt abweichen, in Bezug auf deren Beweiswirkung.

siehe auch

verfahrensrecht/beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_mit_anderem_inhalt.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1