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verfahrensrecht:beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_mit_anderem_inhalt

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Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

§ 418 ZPO

Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

§ 418 ZPO

Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

§ 418 ZPO

Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

siehe auch

verfahrensrecht/beweiskraft_oeffentlicher_urkunden_mit_anderem_inhalt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1