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verfahrensrecht:zustellung_an_prozessbevollmaechtigte

Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 172 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln.

§ 172 (1) ZPO → Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Die Zustellung erfolgt im anhängigen Verfahren an den bestellten Prozessbevollmächtigten.

§ 172 (2) ZPO → Zustellung von Rechtsmitteln
Ein Rechtsmittel-Schriftstück ist dem Prozessbevollmächtigten des angefochtenen Rechtszuges zuzustellen.

siehe auch

verfahrensrecht/zustellung_an_prozessbevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1