Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 172 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung an Prozessbevollmächtigte in anhängigen Verfahren und bei Einlegung von Rechtsmitteln.
§ 172 (1) ZPO → Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Die Zustellung erfolgt im anhängigen Verfahren an den bestellten Prozessbevollmächtigten.
§ 172 (2) ZPO → Zustellung von Rechtsmitteln
Ein Rechtsmittel-Schriftstück ist dem Prozessbevollmächtigten des angefochtenen Rechtszuges zuzustellen.
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