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verfahrensrecht:zustellung_an_prozessbevollmaechtigte

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Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 172 (1) ZPO

In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

Zustellungen unter Umgehung des Bevollmächtigten sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Gang.1) Das gilt unabhängig davon, ob es sich2) - um einen Parteiprozess oder einen Anwaltsprozess handelt.3)

Ein Erlöschen der Prozessvollmacht mit der Folge, dass Zustellungen in einem Parteiprozess nicht mehr an den Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen4), muss gemäß § 87 Abs. 1 ZPO, der gegenüber dem Gericht sinngemäß gilt, eindeutig angezeigt werden.5) Wird das Erlöschen nur dem Gericht oder nur dem Gegner mitgeteilt, ist es nur im Verhältnis zum jeweiligen Erklärungsgegner zu beachten.6)

§ 172 (2) ZPO

Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. BVerfG, NJW 2017, 318, 319 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 151/10, juris Rn. 30; Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15, NJW-RR 2016, 897 Rn. 7; Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 262/18, NJW-RR 2019, 1465 Rn. 28 mwN; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 575 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 575 Rn. 6
2)
vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fall 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO
3)
BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. Roth in Stein/Jonas aaO § 172 Rn. 3
4)
vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234 Rn. 11
5)
BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309, 2310 [juris Rn. 7] mwN
6)
BGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - I ZB 83/19; m.V.a. Saenger/Bendtsen, ZPO, 8. Aufl., § 87 Rn. 4
verfahrensrecht/zustellung_an_prozessbevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1