Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 39 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges auch dadurch begründet wird, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. Für § 39 Satz 1 ZPO ist anerkannt, dass die Vorschrift in den Fällen einer fakultativen mündlichen Verhandlung nur anwendbar ist, wenn tatsächlich verhandelt wird.1)
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
→ Zuständigkeit
→ Gerichtsstand
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
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