§ 122 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere in Bezug auf die Gerichtskosten und die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte.
§ 122 (1) ZPO → Wirkungen auf Kosten und Vergütung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entbindet die Partei von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten.
§ 122 (2) ZPO → Einstweilige Kostenbefreiung des Gegners
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, entfällt die Kostentragungspflicht des Gegners für bestimmte Kosten.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen, Wirkungen und Verfahren der Prozesskostenhilfe, einschließlich der Befreiung von Gerichtskosten und der Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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