§ 234 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 234 (1) ZPO → Wiedereinsetzungsantrag und Fristen
Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen, bei Verhinderung innerhalb eines Monats zu beantragen.
§ 234 (2) ZPO → Beginn der Wiedereinsetzungsfrist
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tag der Beseitigung des Hindernisses.
§ 234 (3) ZPO → Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach einem Jahr ab Fristende unzulässig.
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Titel 4: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Voraussetzungen und Fristen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Versäumung von Fristen im Zivilprozess auszugleichen, wenn die Partei unverschuldet verhindert war.
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