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verfahrensrecht:voraussetzungen_der_zwangsvollstreckung

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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

§ 750 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Zwangsvollstreckung beginnen darf.

§ 750 (1) ZPO → Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung setzt die namentliche Bezeichnung der Beteiligten im Urteil und dessen Zustellung voraus.

§ 750 (2) ZPO → Vollstreckungsunterlagen bei Urteilen
Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils sind das Urteil und die Vollstreckungsklausel erforderlich.

§ 750 (3) ZPO → Zustellungspflicht vor Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung nach § 720a setzt die Zustellung von Urteil und Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen zuvor voraus.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Titel 2: Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
Regelt die allgemeinen Voraussetzungen und Verfahren für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der erforderlichen Zustellungen und der Rolle der Vollstreckungsklausel.

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