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verfahrensrecht:gewahrsam_des_schuldners

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Gewahrsam des Schuldners

Im Ausgangspunkt setzt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache den Gewahrsam des Schuldners im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. § 808 Abs. 1, § 883 Abs. 2, § 886 ZPO
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