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verfahrensrecht:verzicht_auf_berufung

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Verzicht auf Berufung

§ 515 ZPO

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

Verzicht auf Berufung

§ 515 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig ist, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

§ 515 ZPO

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Berufung
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung der Berufung sowie der Wirkungen eines Verzichts oder einer Zurücknahme.

verfahrensrecht/verzicht_auf_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1