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verfahrensrecht:verzicht_auf_berufung

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Verzicht auf Berufung

§ 515 ZPO

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

verfahrensrecht/verzicht_auf_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1