Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge [→ Lebenssachverhalt] erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.1)
Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor.2)
Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind.3)
Die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften über die gezielte Behinderung von Mitbewerbern und über die Irreführung stellen lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte dar, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen. Stützt ein Unternehmer einen einheitlichen Unterlassungsanspruch auf beide Vorschriften und denselben Lebenssachverhalt, liegt nur ein Streitgegenstand vor.4)
Beruft sich der Anspruchsteller daneben auf das Namensrecht, das als eigenes Schutzrecht zu einem weiteren Streitgegenstand führt, geschieht dies jedoch nur hilfsweise und nachrangig, kommt es auf die Hilfsbegründung nicht an, wenn er bereits mit der Hauptbegründung durchdringt.5)
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