Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 244 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Unterbrechung des Verfahrens bei Verlust des Anwalts einer Partei in Anwaltsprozessen. Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt in Anwaltsprozessen eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partei im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist.1) Ist in einem Anwaltsprozess die anwaltliche Vertretung nicht mehr gesichert, verletzte eine Verfahrensfortsetzung das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.2) Dieses Schutzes bedarf es im Parteiprozess allerdings nicht, weil die Partei an die Stelle ihres Bevollmächtigten tritt und ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wahrnehmen kann.3) Die Unanwendbarkeit von § 547 Nr. 4 ZPO bei Anwaltsverlust folgt auch aus § 244 ZPO, der dafür eine gesonderte Regelung vorsieht.4)
§ 244 (1) ZPO → Unterbrechung bei Anwaltsverlust
Stirbt der Anwalt oder wird er unfähig, unterbricht das Verfahren bis zur Anzeige des neuen Anwalts.
§ 244 (2) ZPO → Verpflichtung zur Anwaltsbestellung
Bei verzögerter Anzeige ist die Partei auf Antrag des Gegners zur Verhandlung oder Anwaltsbestellung zu laden.
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