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verfahrensrecht:stufenklage
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Die Stufenklage

Im Falle eines noch nicht ausreichend bestimmbaren Streitgegenstands bietet die Stufenklage die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch und den noch nicht bestimmbaren Zahlungsanspruch in einer Klage zu verbinden. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, bei einer Stufenklage vorzubehalten, bis die notwendigen Informationen durch Rechnungslegung, Vermögensverzeichnis oder eidesstattliche Versicherung vorliegen.

Damit verbindet die Stufenklage verschiedene miteinander zusammenhängende Streitgegenstände:

  1. Zunächst wird in einer ersten Stufe vom Beklagten ein Auskunftsanspruch (Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, etc.) verlangt;
  2. Optional kann in einer zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit begehrt werden;
  3. Darauf folgt in der letzten Stufe die Geltendmachung des Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs.

Über diese Streitgegenstände entscheidet das Gericht nacheinander in Teilurteilen.

Die Stufenklage findet im gewerblichen Rechtsschutz allerdings im Wesentlichen nur im Arbeitnehmererfinderrecht Anwendung. Die zeitliche Verzögerung zwischen den Klagestufen hat folgende Nachteile:

  • keine Rechtskraftwirkung zwischen den verschiedenen Streitgegenständen (insbesondere Auskunft und Leistung);
  • Hemmung der Verjährung nur bis Auskunftserteilung.

Bei Schutzrechtsverletzungen üblich ist deshalb die Klagehäufung von

Ist die Höhe des Schadensersatzes bekannt, so wird dieser in einer weiteren Klage geltend gemacht.

Der Kläger ist nicht gehalten, eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben.1)

Ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, ist an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden. § 563 Abs. 2 ZPO, der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831). Diese Bindungswirkung besteht aber nicht im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs.2)

§ 254 ZPO

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Wird eine Unterlassungsklage zusammen mit einer Stufenklage erhoben, darf ein Teilurteil [→ Teilurteil] nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage und nicht auch über den Unterlassungsantrag ergehen, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der Unterlassungsklage und der Zahlungsstufe der Stufenklage besteht.3)

Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschaffen soll. Es verhilft der Stufenklage nicht zur Zulässigkeit, dass daneben auch die Bezifferung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verfolgt wird.4)

Eine zunächst erhobene Stufenklage kann in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umgedeutet werden, die ein zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes berechtigtes Interesse des Klägers voraussetzt.5)

siehe auch

→ Klagearten
→ Klagehäufung
→ ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Titel 4: Klagearten

1)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 - 20 U 38/06; m.V.a. BGH NJW 2003, 3274
2)
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862
3)
BGH, Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 - Der Schatz von Oggersheim
4)
BGH, Urteil vom 19. März 2025 – IV ZR 204/23
5)
BGH, Urteil vom 19. März 2025 – IV ZR 204/23; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – IV ZR 162/23, Rn. 7; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N.
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