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verfahrensrecht:stufenklage

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Die Stufenklage

Im Falle eines noch nicht ausreichend bestimmbaren Streitgegenstands bietet die Stufenklage die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch und den noch nicht bestimmbaren Zahlungsanspruch in einer Klage zu verbinden.

Damit verbindet die Stufenklage verschiedene miteinander zusammenhängende Streitgegenstände:

  1. Zunächst wird in einer ersten Stufe vom Beklagten ein Auskunftsanspruch (Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, etc. ) verlangt;
  2. Optional kann in einer zweiten Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit begehrt werden;
  3. Darauf folgt in der letzten Stufe die Geltendmachung des Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs.

Über diese Streitgegenstände entscheidet das Gericht nacheinander in Teilurteilen.

Die Stufenklage findet im gewerblichen Rechtsschutz allerdings im wesentlichen nur im Arbeitnehmererfinderrecht Anwendung. Die zeitliche Verzögerung zwischen den Klagestufen hat folgende Nachteile:

  • keine Rechtskraftwirkung zwischen den verschiedenen Streitgegenständen (insebesondere Auskunft und Leistung);
  • Hemmung der Verjährung nur bis Auskunftserteilung.

Bei Schutzrechtsverletzungen üblich ist deshalb die Klagehäufung von

Ist die Höhe des Schadesersatzes bekannt, so wird dieser in einer weiteren Klage geltend gemacht.

Der Kläger ist nicht gehalten, eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben.1)

Ein Berufungsgericht, das ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, ist an seine der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch selbst gebunden ist. § 563 Abs. 2 ZPO, der die Bindungswirkung eines Revisionsurteils regelt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auch für den Fall, dass ein Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831). Diese Bindungswirkung besteht aber nicht im Verhältnis zwischen der Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage und der Entscheidung über den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwächst die Verurteilung auf der ersten Stufe einer Stufenklage nicht in Rechtskraft und entfaltet auch keine Bindungswirkung für den Grund des auf der dritten Stufe verfolgten Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs.2)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 - 20 U 38/06; m.V.a. BGH NJW 2003, 3274
2)
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Beschluss vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862
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