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verfahrensrecht:streitwert_der_beschwerde_gegen_eine_verurteilung_zur_auskunftserteilung
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Streitwert der Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert.1)

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.2)

Bei der Bemessung der Beschwer ist auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren.3)

Dabei genügt es, wenn der Beklagte im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden ist.4)

Die Beschwer erhöht sich um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat.5)

Ist der Verpflichtete umfassend zur Auskunft verurteilt, kann er sich nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der Beschwer nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstreckungsversuche abzuwenden.6)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN
2)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, MDR 2016, 348 Rn. 11
3)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 9 mwN
4)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, juris Rn. 11
5)
BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – IV ZB 13/24, Rn. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – IV ZB 18/23, Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, ZEV 2017, 648 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 9 f.
6)
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – IV ZB 34/19, Rn. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 9
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