Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ermöglichung einer Schätzung des Schadens durch das Gericht, wenn die genaue Höhe nicht feststellbar ist.
§ 287 (1) ZPO → Gerichtliche Schadensermittlung
Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über die Entstehung und Höhe des Schadens und kann Beweismaßnahmen nach Ermessen anordnen.
§ 287 (2) ZPO → Erweiterte Anwendung der Vorschriften
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gilt die Regelung des Absatzes 1 auch bei Schwierigkeiten der vollständigen Aufklärung der Forderungshöhe.
→ Schadensersatz (Privatrecht)
→ Bemessung des Schadensersatzes (Privatrecht)
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