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verfahrensrecht:revisionsbegruendung
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Revisionsbegründung

§ 551 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.

§ 551 (1) ZPO → Begründungspflicht der Revision
Der Revisionskläger ist verpflichtet, die Revision zu begründen.

§ 551 (2) ZPO → Frist und Einreichung der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Revisionsgericht einzureichen.

§ 551 (3) ZPO → Inhalt der Revisionsbegründung
Die Revisionsbegründung muss die Anfechtung des Urteils, die Revisionsgründe und spezifische Umstände der Rechtsverletzung enthalten.

§ 551 (4) ZPO → Anwendung anderer Vorschriften auf Revisionsbegründung
Die Vorschriften der §§ 549 Abs. 2 und 550 Abs. 2 ZPO gelten entsprechend für die Revisionsbegründung.

siehe auch

verfahrensrecht/revisionsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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