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Berichtigung des Tatbestandes

§ 320 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen. Die Berichtigung des Tatbestands ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung des vollständigen Urteils möglich, darf jedoch nicht später als drei Monate nach der Verkündung des Urteils beantragt werden. Damit kann z.B. fehlerhaft protokollierter Parteivortrag berichtigt werden. Über den Berichtigungsantrag wird in einer mündlichen Verhandlung ohne Beweisaufnahme entschieden. Der übrige Teil des Urteils bleibt unangefochten.

§ 320 (1) ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes kann binnen zwei Wochen bei Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Widersprüchen gestellt werden.

§ 320 (2) ZPO → Frist für Berichtigungsantrag
Die Frist zur Berichtigung des Tatbestandes beginnt mit der Zustellung des Urteils und beträgt drei Monate.

§ 320 (3) ZPO → Mündliche Verhandlung über Antrag
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wird mündlich verhandelt, wenn eine Partei dies beantragt.

§ 320 (4) ZPO → Entscheidung ohne Beweisaufnahme
Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme, wobei nur die am Urteil mitwirkenden Richter beteiligt sind.

§ 320 (5) ZPO → Folgen der Tatbestandsberichtigung
Die Berichtigung des Tatbestandes beeinflusst nicht den übrigen Teil des Urteils.

siehe auch

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