§ 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Schiedssprüche und deren Voraussetzungen.
§ 1065 (1) ZPO → Rechtsmittel gegen Schiedsentscheidungen
Gegen bestimmte Entscheidungen des Schiedsverfahrens ist die Rechtsbeschwerde zulässig, andere sind unanfechtbar.
§ 1065 (2) ZPO → Rechtsbeschwerde wegen Staatsvertragsverletzung
Die Rechtsbeschwerde kann wegen Verletzung eines Staatsvertrages eingelegt werden, wobei §§ 707, 717 entsprechend gelten.
§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
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