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verfahrensrecht:rechtsmittel_im_schiedsrichterlichen_verfahren

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Rechtsmittel im Schiedsrichterlichen Verfahren

§ 1065 (1) ZPO

Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Anträge betreffend die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vor-läufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041 ZPO) ausdrücklich ausgeschlossen.1)

§ 1065 (2) ZPO

Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.2)

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann.3)

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe.4)

Eine solche Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht.5)

Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur die Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag betreffend die Entscheidung des Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit bejaht hat, einstweilen einstellen.6)

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat.7)

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren

1)
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15
2) , 3)
BGH, Beschl. v. 22. August 2017 - I ZB 70/17
4)
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN
5)
BGH, Beschl. v. 25. September 2018 - I ZB 73/18; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 12 mwN). Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe.((BGH, Beschl. v. 25. September 2018 - I ZB 73/18; m.V.a. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053
6)
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - I ZB 50/15
7)
BGH, Beschl. v. 22. November 2017 - I ZB 92/17
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