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verfahrensrecht:prozesshandlungsvoraussetzungen

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 +====== Prozeßhandlungsvoraussetzungen ======
  
 +Damit eine [[Prozeßhandlungen|Prozeßhandlung]] bzw. Prozeßerklärung wirksam bzw. zulässig ist müssen allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllt sein. 
 +
 +Im Gegensatz zu den [[Prozeßvoraussetzungen]], die erst zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen, müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen bereits bei Vornahme der [[Prozeßhandlungen|Prozeßhandlung]] vorliegen. Ansonsten wird die Prozeßhandlung als unzulässig zurückgewiesen.
 +
 +Eine Verfahrenshandlung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (Ausnahme: [[Hilfsanträge]]).
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 +==== Wirksamkeitsvoraussetzungen ====
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 +  * //Empfangsbedürftigkeit//: Die Verfahrenshandlung (bzw. Verfahrenserklärung) ist empfangsbedürftig. 
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 +  * //Formgerecht//: Im allgemeinen ist für bestimmende Verfahrenshandlungen die [[Schriftform]] vorgesehen. Eine Erklärung zu Protokoll ersetzt die Schriftform.
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 +  * //Inhalt//: Korrekter Inhalt der Erklärung. Grundsätzlich sollte eine Verfahrenserklärung eindeutig sein. Allerdings ist gegebenenfalls auf die Mittel der [[Auslegung]] (§ 133 BGB) und [[Umdeutung]] (§ 140 BGB) zurückzugreifen.
 +
 +  * //Gebühr//: Eventuell ist für eine wirksame Verfahrenshandlung eine Gebühr fällig. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt die Hanldung in der Regel als nicht getätigt.
 +
 +==== Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen ====
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 +  * //Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen//: Zudem sind die sonstigen [[allgemeine Verfahrensvoraussetzungen|allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen]] zu erfüllen, insbesondere die [[Parteifähigkeit]], [[Prozeßfähigkeit]] und [[Postulationsfähigkeit]] desjenigen, der die Handlung vornimmt.
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 +  * //Zuständigkeit//: Zuständigkeit des Empfängers
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 +  * //Rechtsschutzbedürfnis//: Für jede Verfahrenshandlung muß ein [[Rechtsschutzbedürfnis]] vorliegen und die Verfahrenshandlung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. 
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 +  * //Fristgerecht//: Gegebenenfalls müssen vorgeschriebene Fristen eingehalten werden.
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 +Verliert die Partei nachträglich ihre [[Prozeßfähigkeit]], so wird das Verfahren [[Stillstand des Verfahrens|unterbrochen]]
 +
 +§ 241 ZPO -> [[Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit]] \\
 +§ 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]]
 +
 +Ebenso bei [[Anwaltsverlust]] (§ 244 ZPO) im Anwaltsprozeß.
 +
 +==== Auslegung von Prozeßhandlungen und -erklärungen ====
 +
 +Prozeßhandlungen und -erklärungen sind [[Auslegung|auszulegen]].