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+ | ====== Mitgewahrsam Dritter ====== | ||
+ | Nach § 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO sind Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, verpflichtet, | ||
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+ | Das gilt aufgrund der geringeren Schwere des Eingriffs erst recht für die Zugänglichmachung von Räumen zur Ermöglichung einer Duldungsvollstreckung gegen den Schuldner, die keine Durchsuchung ist.((BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. BGH, NJW 2006, 3352 Rn. 7 bis 9)) | ||
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+ | Anders als für eine Räumungsvollstreckung((vgl. hierzu BGHZ 225, 252 Rn. 32 mwN; Rensen in Wieczorek/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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