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verfahrensrecht:mitgewahrsam_dritter

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Mitgewahrsam Dritter

Nach § 758a Abs. 3 Satz 1 ZPO sind Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnung zu dulden. Hierfür ist kein gegen diese Personen gerichteter Titel erforderlich.1)

Das gilt aufgrund der geringeren Schwere des Eingriffs erst recht für die Zugänglichmachung von Räumen zur Ermöglichung einer Duldungsvollstreckung gegen den Schuldner, die keine Durchsuchung ist.2)

Anders als für eine Räumungsvollstreckung3) bedarf es für eine Duldungsvollstreckung zum Ausbau eines Stromzählers in einem Raum, der im Mitgewahrsam mehrerer Personen steht, keines Vollstreckungstitels gegen sämtliche Gewahrsamsinhaber, weil die Vollstreckung nicht zu einer dauerhaften Gewahrsamsentziehung an dem Raum führt.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.w.N.
2)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20; m.V.a. BGH, NJW 2006, 3352 Rn. 7 bis 9
3)
vgl. hierzu BGHZ 225, 252 Rn. 32 mwN; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 885 Rn. 36
4)
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - I ZB 68/20
verfahrensrecht/mitgewahrsam_dritter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1