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privatrecht:nacherfuellung

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Nacherfüllung

§ 327l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Nacherfüllungspflicht des Unternehmers bei Mängeln digitaler Produkte und die Voraussetzungen für deren Ausschluss. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327l (1) BGB → Nacherfüllungspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer hat bei Nacherfüllung den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und angemessene Aufwendungen zu tragen.

§ 327l (2) BGB → Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
Der Anspruch auf Nacherfüllung entfällt bei Unmöglichkeit oder unverhältnismäßigen Kosten für den Unternehmer.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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