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+ | ====== Insolvenzmasse ====== | ||
+ | Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.((BGH, | ||
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+ | Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | InsO -> [[Insolvenzordnung]] |
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