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verfahrensrecht:insolvenzmasse

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 +====== Insolvenzmasse ======
  
 +Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21))
 +
 +Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO).((BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +InsO -> [[Insolvenzordnung]]