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Inhalt der Berufungsbegründung

§ 520 (3) S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche spezifischen Inhalte die Berufungsbegründung enthalten muss.

§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO → Berufungsanträge
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsanträge innerhalb der Berufungsbegründung.

§ 520 (3) S. 2 Nr. 2 ZPO → Rechtsverletzung und Erheblichkeit
Erfordert die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

§ 520 (3) S. 2 Nr. 3 ZPO → Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
Erfordert die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen.

§ 520 (3) S. 2 Nr. 4 ZPO → Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung
Erfordert die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, die deren Zulassung begründen.

Eine Berufungsbegründung genügt den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn sie die gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.1)

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen.2)

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden.3)

Die Frage, ob qualifiziertes Verschulden des Frachtführers zu einer Verlängerung der kurzen frachtrechtlichen Verjährung des Art. 21 CMNI führt, ist nicht bei der Zulässigkeit der Berufung, sondern im Rahmen ihrer Begründetheit zu prüfen.4)

Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen.5)

Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig.6)

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage oder sein zusprechendes Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Angriff gegen nur einen selbständigen Abweisungsgrund kann ausnahmsweise genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt. Entsprechendes gilt bei einem zuerkennenden Urteil, das auf mehrere tragende Begründungen gestützt ist.7)

Dagegen ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die Begründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügende Begründung enthält und die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.8)

siehe auch

§ 520 (3) ZPO → Form und Inhalt der Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründung muss bestimmte Angaben enthalten, wie die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, und die Bezeichnung der Umstände, die die Rechtsverletzung begründen.

1)
BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – VIa ZR 1203/22; BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – VIa ZR 1188/22
2)
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 19/26; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - I ZB 44/25, NJW-RR 2026, 316, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 26. März 2026 – I ZB 71/25, Rn. 12
3)
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2026 – I ZB 19/26; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 64/22, TranspR 2023, 480, Rn. 14
4)
BGH, Beschluss vom 9. April 2026 – I ZB 80/25
5)
BGH, Urteil vom 20.11.2025 – I ZR 73/24 – Preisänderungsregelung II, Rn. 17
6)
BGH, Urteil vom 20.11.2025 – I ZR 73/24 – Preisänderungsregelung II, Rn. 17 f.
7)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – VIa ZR 1201/22; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – I ZB 44/25, Rn. 11 f.
8)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – VIa ZR 1201/22
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