§ 112 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.
§ 112 (1) ZPO → Festsetzung der Prozesskostensicherheit
Die Höhe der Prozesskostensicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt.
§ 112 (2) ZPO → Festsetzung der Prozesskostensicherheit
Die Prozesskostensicherheit bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten des Beklagten, ohne Widerklagekosten.
§ 112 (3) ZPO → Zusätzliche Sicherheitsleistung bei Unzureichendheit
Der Beklagte kann zusätzliche Sicherheit verlangen, wenn die bisherige nicht ausreicht und kein unbestrittener Anspruchsanteil vorliegt.
§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Titel 4: Prozesskostensicherheit
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