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verfahrensrecht:hoehe_der_prozesskostensicherheit

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Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 112 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.

§ 112 (1) ZPO → Festsetzung der Prozesskostensicherheit
Die Höhe der Prozesskostensicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgelegt.

§ 112 (2) ZPO → Festsetzung der Prozesskostensicherheit
Die Prozesskostensicherheit bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten des Beklagten, ohne Widerklagekosten.

§ 112 (3) ZPO → Zusätzliche Sicherheitsleistung bei Unzureichendheit
Der Beklagte kann zusätzliche Sicherheit verlangen, wenn die bisherige nicht ausreicht und kein unbestrittener Anspruchsanteil vorliegt.

siehe auch

§ 110 ZPO → Prozesskostensicherheit
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Titel 4: Prozesskostensicherheit

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