Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

verfahrensrecht:herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen [2023/07/31 10:12] – angelegt mfreundverfahrensrecht:herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen [2023/07/31 10:14] (aktuell) mfreund
Zeile 6: Zeile 6:
 Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
 </note> </note>
 +
 +Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz
 +einzuweisen.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22))
 +
 +Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO [-> [[Vollstreckungsschutz]]] eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22))
  
  
verfahrensrecht/herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen.1690798367.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/31 10:12 von mfreund