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verfahrensrecht:herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen [2023/07/31 10:12] – angelegt mfreund | verfahrensrecht:herausgabe_von_grundstuecken_oder_schiffen [2023/07/31 10:14] (aktuell) – mfreund | ||
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Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, | Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, | ||
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+ | Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, | ||
+ | einzuweisen.((BGH, | ||
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+ | Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO [-> [[Vollstreckungsschutz]]] eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.((BGH, Beschl. v. 1. Juni 2023 - I ZB 108/22)) | ||
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