§ 520 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Frist für die Berufungsbegründung und die Möglichkeiten ihrer Verlängerung.
Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
§ 520 (2) S. 2 ZPO → Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung
Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.1)
Die Berufungsangriffe sollen in einer Berufungsbegründung grundsätzlich vollständig vorgebracht werden, damit das Berufungsverfahren auf ihrer Grundlage konzentriert durchgeführt werden kann. Eine eine Verfahrenskonzentration gewährleistende abschließende Berufungsbegründung kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers jedoch nicht in jedem Fall vor Einsicht in die gerichtlichen Akten vorlegen. Eventuelle Verfahrensfehler ergeben sich nicht notwendig bereits aus dem angefochtenen Urteil und den dem Prozessbevollmächtigten vorliegenden Unterlagen, sondern häufig erst aus den Gerichtsakten. Erst auf Grundlage dieser Akten kann er abschließend feststellen, ob ihm alle für die Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Unterlagen vorliegen, und endgültig entscheiden, welche Berufungsgründe vorgetragen werden sollen. Vor Akteneinsicht kann daher nur eine vorläufige Berufungsbegründung gefertigt werden, die danach gegebenenfalls zu ergänzen wäre, was dem Ziel einer abschließenden, alle Rügen enthaltenden Berufungsbegründung zuwiderliefe.2)
Kann der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Berufungsbegründung ohne Akteneinsicht nicht abschließend fertigen, ist ihm nicht abzuverlangen, zunächst allein auf Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der ihm vorliegenden Unterlagen eine vorläufige Berufungsbegründung einzureichen und diese nach Akteneinsicht in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag um weitere, erst aus der Akteneinsicht resultierende Rügen zu ergänzen. Vielmehr darf er in dieser Fallgestaltung mit der Begründung der Berufung insgesamt bis zur Gewährung von Akteneinsicht abwarten und die versäumte Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag nachholen; bei Gewährung von Akteneinsicht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist in diesem Fall Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.3)
Bei der Beurteilung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach gewährter Akteneinsicht ist zu prüfen, ob der nach Gewährung der Akteneinsicht zur Verfügung stehende Zeitraum im konkreten Fall zur Abfassung einer einzigen, abschließenden Berufungsbegründung ausreichte; dabei kann ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen je nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend oder unzureichend sein.4)
§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.
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