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verfahrensrecht:frist_fuer_die_berufungsbegruendung

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Frist für die Berufungsbegründung

§ 520 (2) S. 1 ZPO

Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 520 (2) S. 2 ZPO → Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung

Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.1)

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung

1)
BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06
verfahrensrecht/frist_fuer_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1