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verfahrensrecht:form_und_inhalt_des_schiedsspruchs
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Form und Inhalt des Schiedsspruchs

§ 1054 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die formalen Anforderungen an den Schiedsspruch, einschließlich der Schriftform, der Begründungspflicht und der Angabe von Datum und Ort.

§ 1054 (1) ZPO → Form und Unterschrift des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen, wobei die Mehrheit genügt.

§ 1054 (2) ZPO → Begründungspflicht des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch bedarf einer Begründung, es sei denn, die Parteien haben auf diese verzichtet.

§ 1054 (3) ZPO → Erlassdatum und Verfahrensort des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch enthält das Datum seiner Erlassung und den Ort des Verfahrens, an dem er gilt.

§ 1054 (4) ZPO → Übermittlung des Schiedsspruchs
Jeder Partei wird der von den Schiedsrichtern unterzeichnete Schiedsspruch übermittelt.

siehe auch

§§ 1025 - 1066 ZPO → Schiedsrichterliches Verfahren
ZPO, Buch 10, Abschnitt 6 → Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

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