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verfahrensrecht:einrede_der_mangelnden_sicherheitsleistung

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Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung

Nach der Bestimmung des § 110 (1) ZPO [→ Prozeßkostensicherheit] müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.1)

Zweck der Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten ist es, den Beklagten vor den Nachteilen zu schützen, die ihm drohen, wenn er im Falle seines Obsiegens die Prozesskosten gegen den Kläger im Ausland beitreiben müsste. Da der Beklagte auch als Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer Sicherstellung für den Fall des Obsiegens hat, ist es zulässig, bereits vor der Entscheidung über die Zulassung der Revision, die Einrede zu erheben.2)

siehe auch

§ 110 (1) ZPO → Prozeßkostensicherheit

1)
BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 - Prozesskostensicherheit
2)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 9/20; zur Annahmerevision: BGH, Urteil vom 17. März 1980 - II ZR 174/79, WM 1980, 504 [juris Rn. 5]
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