§ 286 ZPO → Freie Beweiswürdigung
Durch die Beweiswürdigung bildet das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der Beweisaufnahme.
Eine auf Plausibilitätsgesichtspunkten und damit einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.1)
Die Beweiswürdigung verletzt § 286 ZPO [→ Freie Beweiswürdigung], wenn das Berufungsgericht unerfüllbare Beweisanforderungen stellt oder die Beweisanforderungen überspannt oder vernachlässigt.2)
Die abweichende Beurteilung dieser Frage in dem von der Berufung vorgelegten Privatgutachten beruht nicht auf einer abweichenden Tatsachengrundlage, sondern darauf, dass der Gutachter aus den relevanten Tatsachen eine abweichende rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat.3)
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt für alle entscheidenden Stellen und schließt ein, dass es keine festen Regeln über den Beweiswert der verschiedenen Beweismittel gibt, sondern das entscheidende Organ alle Beweismittel zu würdigen und seine Entscheidung auf das zu stützen hat, was es als erwiesen ansieht.4)
Der aus der freien Beweiswürdigung folgende Beurteilungsspielraum ist demjenigen einer Ermessensausübung vergleichbar; er betrifft jedoch allein die Frage, ob ein behaupteter Umstand als bewiesen anzusehen ist, und erstreckt sich nicht darauf, wie die festgestellten Tatsachen rechtlich zu würdigen sind oder welche Rechtsfolgen sich aus ihnen ergeben.5)
→ Beweis
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