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verfahrensrecht:besorgnis_der_befangenheit

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Besorgnis der Befangenheit

§ 42 (2) ZPO

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.1)

Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen.2)

Eine allgemeine berufliche Verbindung begründet für sich genommen keine diesbezüglichen Zweifel.3)

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).4)

Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.5)

Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen.6)

Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder - wie vorliegend in Rede stehend - zu Prozessbeteiligten ergeben.7)

Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls8), die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind9).10)

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen vermögen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden (§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters) bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber.11)

Grundsätzlich können auch nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einer Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen.12)

Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder Fehler in der Rechtsanwendung rechtfertigen als solche nicht die Besorgnis der Befangenheit.13)

Eine Besorgnis der Befangenheit kommt erst in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt.14)

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt.15)

siehe auch

§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9; Beschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7; Beschluss vom 29. April 2021 - III ZR 272/20, juris Rn. 4
2)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZB 16/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 [juris Rn. 2]; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 Rn. 6
3)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZB 16/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGHReport 2001, 432, 433 [juris Rn. 21]; Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 [juris Rn. 2]; BGH, NJW 2019, 308 Rn. 6
4)
vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17
5)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17; m.V.a. BVerfG, NJW 2012, 3228 [juris Rn. 13]
6)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, juris Rn. 3
7)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 7
8)
BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f. [juris Rn. 8]; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW RR 2011, 136 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 5. Aufl.,§ 42 Rn. 6 und 14; BeckOK.ZPO/Vossler, Stand 1. März 2018, § 42 Rn. 7
9)
vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - RiZ (R) 1/15, NJW-RR 2017, 1021 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9; Saenger/Bendtsen, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 12
10)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17
11)
BGH, Beschluss v. 29. Juni 2009 - I ZR 168/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.
12)
BGH, Beschluss v. 29. Juni 2009 - I ZR 168/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 31.1.2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350; Zöller/Vollkommer aaO § 42 Rdn. 12 m.w.N.
13)
BGH, I ZB 4/16, Beschl. v. 1. Juni 2017; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN
14)
BGH, I ZB 4/16 , Beschl. v. 1. Juni 2017; m.V.a. BGH, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 mwN
15)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17; Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890
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