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verfahrensrecht:ablehnung_eines_richters

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Ablehnung eines Richters

§ 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann, sowohl bei gesetzlichem Ausschluss als auch bei Besorgnis der Befangenheit.

§ 42 (1) ZPO → Ablehnung eines Richters bei gesetzlichem Ausschluss oder Befangenheit
Ein Richter kann abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit.

§ 42 (2) ZPO → Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

§ 42 (3) ZPO → Ablehnungsrecht beider Parteien
Das Recht zur Ablehnung eines Richters steht beiden Parteien zu.

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen.2)

Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist.3)

Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.4)

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Titel 4: Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Umstände und Verfahren, unter denen Richter und andere Gerichtspersonen von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen oder abgelehnt werden können, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten.

1) , 4)
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – X ZB 20/22
2)
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – X ZB 20/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6
3)
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 – X ZB 20/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – LwZB 2/20, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7
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